Norm: ASVG §333 Abs1AÜG §7 Abs2
Rechtssatz: Es war auch schon bisher anerkannt, dass sich der Beschäftiger nach dem AÜG gegenüber den überlassenen Dienstnehmern auf § 333 ASVG berufen kann. Entscheidungstexte 2 Ob 73/14w Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 73/14w Bem: So schon 3 Ob 296/53 (noch zu § 899 RVO), 9 ObA 322/98p, 8 ObA 5/03y. (T1); Veröff: SZ 2014/100 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §333 Abs1AÜG §7 Abs2
Rechtssatz: Das zwischen dem Überlasser und Beschäftiger nach dem AÜG bestehende Vertragsverhältnis hindert nicht die Anwendung des § 333 ASVG, wenn der Beschäftiger vom Überlasser auf Schadenersatz aufgrund der dem verletzten Arbeitnehmer geleisteten Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird. Entscheidungstexte 2 Ob 73/14w Entscheidungstext OGH 23.10.201... mehr lesen...