Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In einer Beschwerde gegen eine EntscheidungAuf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,FPG anwendbar.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) ÜberEine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die ZulässigkeitEinreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Vorbringens neuer TatsachenFremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die EntscheidungFamilienlebens im Sinne des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sindArt. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(1) In einer Beschwerde gegen eine EntscheidungAuf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,FPG anwendbar.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) ÜberEine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die ZulässigkeitEinreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Vorbringens neuer TatsachenFremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die EntscheidungFamilienlebens im Sinne des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sindArt. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.