§ 40 AsylG 2005

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999

(1) In einer Beschwerde gegen eine EntscheidungAuf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,FPG anwendbar.

1.

wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;

2.

wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3.

wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder

4.

wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) ÜberEine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die ZulässigkeitEinreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Vorbringens neuer TatsachenFremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die EntscheidungFamilienlebens im Sinne des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sindArt. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

(1) In einer Beschwerde gegen eine EntscheidungAuf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,FPG anwendbar.

1.

wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;

2.

wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3.

wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder

4.

wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) ÜberEine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die ZulässigkeitEinreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Vorbringens neuer TatsachenFremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die EntscheidungFamilienlebens im Sinne des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sindArt. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.

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