§ 731 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen gelten für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie im Verhältnis zwischen den bisherigen Betriebskrankenkassen und einem Sozialversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien für die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, erforderlichen und im Folgenden näher bezeichneten Vorgänge, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte.Die folgenden Bestimmungen gelten für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie im Verhältnis zwischen den bisherigen Betriebskrankenkassen und einem Sozialversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien für die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erforderlichen und im Folgenden näher bezeichneten Vorgänge, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte.
  2. (2)Absatz 2Die durch den Übergang von Vermögen, Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.
  3. (3)Absatz 3Der Übergang von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechte und Pflichten gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994. Es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.
  4. (4)Absatz 4Übertragene Wirtschaftsgüter gelten ertragssteuerlich als unentgeltlich übertragen. Die Buchwerte sind fortzuführen.
  5. (5)Absatz 5Lohnsteuerrechtlich treten die übernehmenden Sozialversicherungsträger in die Rechtsstellung der bisherigen Arbeitgeber ein.
  6. (6)Absatz 6Der Übergang von Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder zwischen Sozialversicherungsträgern oder dem Hauptverband (Dachverband) stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.Der Übergang von Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder zwischen Sozialversicherungsträgern oder dem Hauptverband (Dachverband) stellt keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, leg. cit. dar.
  7. (7)Absatz 7Parteienbezeichnungen und Eintragungen in öffentliche Register (Grundbuch, Firmenbuch, Vereinsregister u. dgl.) betreffend bisherige Sozialversicherungsträger bzw. den Hauptverband sind auf Anregung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes oder bei jeder aus sonstigem Anlass vorzunehmenden Änderung der Eintragung nach Anhörung des neuen Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes von Amts wegen zu berichtigen. Die bisherigen Bezeichnungen und Eintragungen wirken bis zur Berichtigung in rechtlicher Hinsicht, als ob sie bereits berichtigt wären.
  8. (8)Absatz 8§ 731 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in KraftParagraph 731, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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