Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 292, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 292, Absatz 8, von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 296, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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