§ 41a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 98/2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 41 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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