§ 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 460 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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