§ 729 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die §§ 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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