Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 7 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden.
In Kraft seit 24.07.2019 bis 31.12.9999
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