§ 740 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz eins§ 733 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2020 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.Paragraph 733, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 351c Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.Paragraph 351 c, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 14 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 14, erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.
In Kraft seit 11.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 740 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 740 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

75 Entscheidungen zu § 740 ASVG


Entscheidungen zu § 740 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 740 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 740 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 739 ASVG
§ 741 ASVG