Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die §§ 5 Abs. 1 Z 16 und 17 sowie 342e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 19.03.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 723 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 723 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 723 ASVG