§ 729 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999
§ 729.Paragraph 729,

Die §§ 41a Abs. 1 §§ 67a Abs. 4 Z 2 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 4167 a, Absatz eins und 2, 67a Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, 111a Absatz eins,, 351j Absatz 2,, 360 Absatz 7 und 412c Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 30.10.2019 bis 06.08.2020
§ 729.Paragraph 729,

Die §§ 41a Abs. 1 §§ 67a Abs. 4 Z 2 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 4167 a, Absatz eins und 2, 67a Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, 111a Absatz eins,, 351j Absatz 2,, 360 Absatz 7 und 412c Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020Jänner 2021 in Kraft.

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