§ 729 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

Die §§ 41a Abs. 1 §§ 67a Abs. 4 Z 2 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 30.10.2019 bis 06.08.2020

Die §§ 41a Abs. 1 §§ 67a Abs. 4 Z 2 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020Jänner 2021 in Kraft.

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