Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2019 die §§ 51 Abs. 1 Z 2, 53a Abs. 1, 319a Abs. 2, 447f Abs. 18, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles samt Überschrift;mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2,, 53a Absatz eins,, 319a Absatz 2,, 447f Absatz 18,, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles samt Überschrift;
2.Ziffer 2mit 1. April 2019 § 716 Abs. 7;mit 1. April 2019 Paragraph 716, Absatz 7 ;,
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2020 die Überschrift zu § 3, die §§ 3 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und c sowie Z 8 und 9, 5a und 5b samt Überschriften, 7 Z 2 lit. a und c, Z 3 lit. b, Z 4, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb und cc, Abs. 1 Z 3 lit. e, 9 erster Satz, 11 Abs. 2, 12 Abs. 7, 14 Abs. 2 erster Satz, 15 Abs. 3 Z 3, 16 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt III des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 Z 1 lit. b, Abs. 4 letzter Satz, Abs. 7 erster Satz, Abs. 8 dritter und vierter Satz, Abs. 9 letzter Satz und Abs. 10 zweiter Satz, 31b Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Abs. 2a, Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 erster und letzter Satz, 31c Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 zweiter Satz, 31d Abs. 1, Abs. 2 Einleitung und Abs. 3 erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles, 32 Abs. 1 und 2, 32a Abs. 3, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Abs. 1 und 4 erster Satz, 42a, 42b Abs. 2, 4 sowie Abs. 5 erster und zweiter Satz, 49 Abs. 4 erster Satz, Abs. 6 und 7 Einleitung sowie Abs. 9 Z 5, 51d Abs. 4 erster Satz, 53b Abs. 1 und 3, 67a Abs. 5 letzter Satz und Abs. 5a, 67b Abs. 5, 67c Abs. 1, 70 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 4, 70a Abs. 1 und 3, 73 Abs. 2, 4 und 5, 74 Abs. 3 Z 3, 75a samt Überschrift, 80a Abs. 6 und 8, 80c Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, 81 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b erster Satz und Abs. 3 letzter Satz, 81a, 82 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz sowie Abs. 5 erster Satz, 84 Abs. 6, 84a Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Einleitung, Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 sowie letzter Satz, 84c, 85 Abs. 2, 99 Abs. 3 Z 1 lit. b, 109 erster und zweiter Satz, 110 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b sowie Z 3 und Abs. 4, 123 Abs. 9 lit. e, 131 Abs. 1, 132a Abs. 6, 132b Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 6, 132c Abs. 3 erster Satz, 135 Abs. 3a, 136 Abs. 5 und 6, 143c Abs. 2 erster und zweiter Satz, 144 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6, 148 Z 3 zweiter Satz, Z 8 zweiter Satz und Z 10 zweiter Satz, 149 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 3a, Abs. 3b erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Abs. 4a, 153a Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5 erster und zweiter Satz, 154a Abs. 7 vorletzter Satz, 155 Abs. 4, 194 erster Satz, 213a Abs. 4 erster Satz, 231 Z 1 lit. b, 232 Abs. 3, 243 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. h, 307c zweiter Satz, 307d Abs. 2 Z 1, 307g Abs. 3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Abs. 1 Einleitung, 319a Abs. 1 und Abs. 5 erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Abs. 2, 322 Abs. 2, 322a Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 6, Abs. 7 erster Halbsatz und Abs. 8 erster Halbsatz, 322b Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz, 339 Abs. 1 erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt II des Sechsten Teiles, 340 Abs. 1 und 3, 340a zweiter Satz, 341 Abs. 1, 342 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 2b und 2c, 342a Abs. 4 dritter Satz und Abs. 5 erster Satz, 342b Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 Z 7 sowie Abs. 4, 342c Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 7 zweiter Satz, Abs. 12 vierter Satz und Abs. 13 erster Satz, 342d Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz, 343 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz und Abs. 1a, 343a Abs. 1 erster Halbsatz, 343b Abs. 1, 343c Abs. 1, 343d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 Z 2, 343e Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 4 dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Abs. 1 letzter Satz, 346 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 vierter und fünfter Satz, 347 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 3a, 4, 6 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7, 347b Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3, 348 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt III des Sechsten Teiles, 348a Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 Einleitung sowie Abs. 4 erster Satz, 348b Abs. 1 und 2, 348c Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3 vierter Satz, 348d Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 erster und vierter Satz, Abs. 4 zweiter und vierter Satz sowie Abs. 5, 348e Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt IV des Sechsten Teiles, 349 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 351a erster Halbsatz, 351c Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz, Abs. 2 Einleitung, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 fünfter Satz, Abs. 9a Z 1 dritter Satz und Z 3, Abs. 10 Z 1 Einleitung und lit. b zweiter Satz, Z 2 Einleitung und lit. b zweiter Satz, Z 3 erster Satz, Z 4 sowie Z 5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu § 351d, 351d Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 351e Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, 351f Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs. 2 erster Satz, 351g Abs. 1 erster und letzter Satz, Abs. 1a zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Abs. 1b letzter Satz, Abs. 1c zweiter Satz, Abs. 2 dritter und vierter Satz, Abs. 3, Abs. 4 erster und dritter Satz sowie Abs. 5, 351h Abs. 2, Abs. 3 erster, dritter und vierter Satz, Abs. 4 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs. 5 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Abs. 3 zweiter Satz, 351j Abs. 1 vierter Satz, 354 Z 1, 355 Z 5, 360 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 sowie Abs. 6 erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Abs. 3 erster Satz, 412a erster Satz sowie Z 2 lit. a, 412b Abs. 1 und 2, 412c Abs. 1 bis 4, 412d Z 1 und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt I des Achten Teiles, die Abschnitte II und III des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt IVa des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 4 erster Satz, 446a erster Satz, 447 Abs. 1 und 1a, 447a samt Überschrift, 447f Abs. 3, Abs. 5 Z 2, Abs. 6a, Abs. 7a vorletzter und letzter Satz, Abs. 9 erster und zweiter Satz, Abs. 11 zweiter Satz, Abs. 13 letzter Satz, Abs. 15 erster Satz und Abs. 17 erster Satz, 447g Abs. 2 dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 4 erster Satz, der Abschnitt VI des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Abs. 2 erster Satz, 456 Abs. 1 und 2, 457 Abs. 1 und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, 459e Abs. 1 erster Satz, 459g Abs. 3 zweiter Satz, 460 Abs. 1, Abs. 1a erster Satz, Abs. 3, Abs. 3b, 4 und 4a, 460c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Abs. 2 Z 4.mit 1. Jänner 2020 die Überschrift zu Paragraph 3,, die Paragraphen 3, Absatz eins und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c sowie Ziffer 8 und 9, 5a und 5b samt Überschriften, 7 Ziffer 2, Litera a und c, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und cc, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 9 erster Satz, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 7,, 14 Absatz 2, erster Satz, 15 Absatz 3, Ziffer 3,, 16 Absatz 4 und 5, 17 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2,, die Überschrift zu Abschnitt römisch III des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 7, erster Satz, Absatz 8, dritter und vierter Satz, Absatz 9, letzter Satz und Absatz 10, zweiter Satz, 31b Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Absatz 2 a,, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 4, erster und letzter Satz, 31c Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, zweiter Satz, 31d Absatz eins,, Absatz 2, Einleitung und Absatz 3, erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles, 32 Absatz eins und 2, 32a Absatz 3,, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Absatz eins und 4 erster Satz, 42a, 42b Absatz 2,, 4 sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 49 Absatz 4, erster Satz, Absatz 6 und 7 Einleitung sowie Absatz 9, Ziffer 5,, 51d Absatz 4, erster Satz, 53b Absatz eins und 3, 67a Absatz 5, letzter Satz und Absatz 5 a,, 67b Absatz 5,, 67c Absatz eins,, 70 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4,, 70a Absatz eins und 3, 73 Absatz 2,, 4 und 5, 74 Absatz 3, Ziffer 3,, 75a samt Überschrift, 80a Absatz 6 und 8, 80c Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4,, 81 Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz, 81a, 82 Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz sowie Absatz 5, erster Satz, 84 Absatz 6,, 84a Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie letzter Satz, 84c, 85 Absatz 2,, 99 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 109 erster und zweiter Satz, 110 Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b sowie Ziffer 3 und Absatz 4,, 123 Absatz 9, Litera e,, 131 Absatz eins,, 132a Absatz 6,, 132b Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 6, 132c Absatz 3, erster Satz, 135 Absatz 3 a,, 136 Absatz 5 und 6, 143c Absatz 2, erster und zweiter Satz, 144 Absatz eins, erster Satz und Absatz 6,, 148 Ziffer 3, zweiter Satz, Ziffer 8, zweiter Satz und Ziffer 10, zweiter Satz, 149 Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Absatz 3 a,, Absatz 3 b, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Absatz 4 a,, 153a Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 154a Absatz 7, vorletzter Satz, 155 Absatz 4,, 194 erster Satz, 213a Absatz 4, erster Satz, 231 Ziffer eins, Litera b,, 232 Absatz 3,, 243 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera h,, 307c zweiter Satz, 307d Absatz 2, Ziffer eins,, 307g Absatz 3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Absatz eins, Einleitung, 319a Absatz eins und Absatz 5, erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Absatz 2,, 322 Absatz 2,, 322a Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 6,, Absatz 7, erster Halbsatz und Absatz 8, erster Halbsatz, 322b Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2, dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, 339 Absatz eins, erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch II des Sechsten Teiles, 340 Absatz eins und 3, 340a zweiter Satz, 341 Absatz eins,, 342 Absatz eins, Einleitungssatz und Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2 b und 2c, 342a Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, erster Satz, 342b Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2, Ziffer 7, sowie Absatz 4,, 342c Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 7, zweiter Satz, Absatz 12, vierter Satz und Absatz 13, erster Satz, 342d Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 343 Absatz eins, zweiter und fünfter Satz und Absatz eins a,, 343a Absatz eins, erster Halbsatz, 343b Absatz eins,, 343c Absatz eins,, 343d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, Ziffer 2,, 343e Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4, dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Absatz eins, letzter Satz, 346 Absatz 2, dritter Satz, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, vierter und fünfter Satz, 347 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3,, 3a, 4, 6 dritter und vierter Satz sowie Absatz 7,, 347b Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3,, 348 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch III des Sechsten Teiles, 348a Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, Einleitung sowie Absatz 4, erster Satz, 348b Absatz eins und 2, 348c Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und Absatz 3, vierter Satz, 348d Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, erster und vierter Satz, Absatz 4, zweiter und vierter Satz sowie Absatz 5,, 348e Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2, zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch IV des Sechsten Teiles, 349 Absatz 2, zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 351a erster Halbsatz, 351c Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, fünfter Satz, Absatz 9 a, Ziffer eins, dritter Satz und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 2, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 3, erster Satz, Ziffer 4, sowie Ziffer 5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu Paragraph 351 d,, 351d Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, 351e Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, 351f Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2, erster Satz, 351g Absatz eins, erster und letzter Satz, Absatz eins a, zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Absatz eins b, letzter Satz, Absatz eins c, zweiter Satz, Absatz 2, dritter und vierter Satz, Absatz 3,, Absatz 4, erster und dritter Satz sowie Absatz 5,, 351h Absatz 2,, Absatz 3, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 4, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 5, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Absatz 3, zweiter Satz, 351j Absatz eins, vierter Satz, 354 Ziffer eins,, 355 Ziffer 5,, 360 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz, Absatz 5, sowie Absatz 6, erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Absatz 3, erster Satz, 412a erster Satz sowie Ziffer 2, Litera a,, 412b Absatz eins und 2, 412c Absatz eins bis 4, 412d Ziffer eins und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt römisch eins des Achten Teiles, die Abschnitte römisch II und römisch III des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt römisch IV a des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, sowie Absatz 4, erster Satz, 446a erster Satz, 447 Absatz eins und 1a, 447a samt Überschrift, 447f Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 6 a,, Absatz 7 a, vorletzter und letzter Satz, Absatz 9, erster und zweiter Satz, Absatz 11, zweiter Satz, Absatz 13, letzter Satz, Absatz 15, erster Satz und Absatz 17, erster Satz, 447g Absatz 2, dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 4, erster Satz, der Abschnitt römisch VI des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Absatz 2, erster Satz, 456 Absatz eins und 2, 457 Absatz eins und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, 459e Absatz eins, erster Satz, 459g Absatz 3, zweiter Satz, 460 Absatz eins,, Absatz eins a, erster Satz, Absatz 3,, Absatz 3 b,, 4 und 4a, 460c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Absatz 2, Ziffer 4,
(1a)Absatz eins a§ 717b in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch § 717b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ersetzt.Paragraph 717 b, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch Paragraph 717 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ersetzt.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Dezember 2018 die §§ 79c samt Überschrift, 347 Abs. 5;mit Ablauf des 31. Dezember 2018 die Paragraphen 79 c, samt Überschrift, 347 Absatz 5 ;,
2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. März 2019 § 716 Abs. 2, 3, 5 und 6;mit Ablauf des 31. März 2019 Paragraph 716, Absatz 2,, 3, 5 und 6;
3.Ziffer 3mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die §§ 2 Abs. 2 Z 15, 70 Abs. 3, 71 samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Abs. 6, der Abschnitt IV des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes II sowie der Abschnitt IIa des Neunten Teiles samt Überschriften;mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 15,, 70 Absatz 3,, 71 samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Absatz 6,, der Abschnitt römisch IV des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch II sowie der Abschnitt römisch II a des Neunten Teiles samt Überschriften;
4.Ziffer 4mit Ablauf des 31. Dezember 2022 § 319a samt Überschrift.mit Ablauf des 31. Dezember 2022 Paragraph 319 a, samt Überschrift.
(3)Absatz 3Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die §§ 70 und 70a in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die Paragraphen 70 und 70a in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
(4)Absatz 4§ 131 Abs. 1 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festsetzt. Die Verordnung ist zu erlassen, sobald für die Österreichische Gesundheitskasse ein Gesamtvertrag nach § 341 abgeschlossen wurde und ein einheitlicher Leistungskatalog wirksam wird.Paragraph 131, Absatz eins, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festsetzt. Die Verordnung ist zu erlassen, sobald für die Österreichische Gesundheitskasse ein Gesamtvertrag nach Paragraph 341, abgeschlossen wurde und ein einheitlicher Leistungskatalog wirksam wird.
(5)Absatz 5§ 319a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der im § 319a Abs. 6 vorgesehene besondere Pauschbetrag ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt letztmalig für das Jahr 2019 zu überweisen.Paragraph 319 a, samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der im Paragraph 319 a, Absatz 6, vorgesehene besondere Pauschbetrag ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt letztmalig für das Jahr 2019 zu überweisen.
(6)Absatz 6Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Gebietskrankenkassen mit der Österreichischen Ärztekammer, den örtlich zuständigen Ärztekammern oder der Österreichischen Zahnärztekammer sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten bis zu neuen Vertragsabschlüssen durch die Österreichische Gesundheitskasse weiter. Die gesetzlichen Kündigungs- und Erlöschenstatbestände mit Ausnahme der §§ 342c Abs. 4 Z 1 und 2 sowie 343 Abs. 2 Z 1 und 2 bleiben von diesem Rechtsübergang unberührt.Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Gebietskrankenkassen mit der Österreichischen Ärztekammer, den örtlich zuständigen Ärztekammern oder der Österreichischen Zahnärztekammer sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten bis zu neuen Vertragsabschlüssen durch die Österreichische Gesundheitskasse weiter. Die gesetzlichen Kündigungs- und Erlöschenstatbestände mit Ausnahme der Paragraphen 342 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie 343 Absatz 2, Ziffer eins und 2 bleiben von diesem Rechtsübergang unberührt.
(7)Absatz 7Die nach §§ 342c Abs. 3 und 343 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehende Wirksamkeit der Verträge bleibt für diesen Teilbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ab dem 1. Jänner 2020 solange aufrecht, bis ein neuer Gesamtvertrag nach § 14 SVSG abgeschlossen wird.Die nach Paragraphen 342 c, Absatz 3 und 343 Absatz eins, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehende Wirksamkeit der Verträge bleibt für diesen Teilbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ab dem 1. Jänner 2020 solange aufrecht, bis ein neuer Gesamtvertrag nach Paragraph 14, SVSG abgeschlossen wird.
(7a)Absatz 7 a§ 420 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei sonstiger Enthebung nach § 423 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.Paragraph 420, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei sonstiger Enthebung nach Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 5, zu erbringen ist.
(8)Absatz 8Die Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.
(8a)Absatz 8 aDas zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg, abzüglich des in Abs. 9 genannten Betrages, gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Dies gilt nicht, sofern und solange mittels Betriebsvereinbarung eine betriebliche Gesundheitseinrichtung im Sinne der §§ 5a und 5b errichtet wurde. Im Falle der Auflösung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Höhe des Anteils des an den Betriebsunternehmer zu übertragenden Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten festzusetzen.Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg, abzüglich des in Absatz 9, genannten Betrages, gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Dies gilt nicht, sofern und solange mittels Betriebsvereinbarung eine betriebliche Gesundheitseinrichtung im Sinne der Paragraphen 5 a und 5b errichtet wurde. Im Falle der Auflösung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Höhe des Anteils des an den Betriebsunternehmer zu übertragenden Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten festzusetzen.
(8b)Absatz 8 bDas zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Abs. 9 genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Absatz 9, genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.
(9)Absatz 9Die Betriebsunternehmer der in Abs. 8 genannten Betriebe können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer zu regeln, wobei die Höhe des zu widmenden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen ist.Die Betriebsunternehmer der in Absatz 8, genannten Betriebe können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer zu regeln, wobei die Höhe des zu widmenden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen ist.
(10)Absatz 10Bezüglich des im Abs. 8 verfügten Vermögensüberganges auf die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes festgelegt:Bezüglich des im Absatz 8, verfügten Vermögensüberganges auf die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes festgelegt:
1.Ziffer einsDer Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 der Betriebskrankenkassen ist von der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erstellen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkassen sind mit 1. Jänner 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu übergeben.
2.Ziffer 2Die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat
a)Litera azur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
b)Litera bin ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
c)Litera cin ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
d)Litera ddie Aufbewahrungsfristen nach § 58 der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – RV) hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.die Aufbewahrungsfristen nach Paragraph 58, der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – Regierungsvorlage hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.
(10a)Absatz 10 aDie Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Abs. 8 genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkassen beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebskrankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Österreichische Gesundheitskasse beziehungsweise im Fall der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Absatz 8, genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkassen beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebskrankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Österreichische Gesundheitskasse beziehungsweise im Fall der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.
(11)Absatz 11Die Österreichische Gesundheitskasse hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von den Gebietskrankenkassen erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen tritt. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Gebietskrankenkassen im jeweiligen Bundesland weiter.
(12)Absatz 12Für die am 31. Dezember 2019 beim Hauptverband beschäftigten Bediensteten kommen mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 folgende Regelungen zur Anwendung:
1.Ziffer einsDie Dienstverhältnisse von Bediensteten, die nicht in einer im Abs. 18 genannten Abteilung beschäftigt sind, gehen im Rahmen ihrer Abteilung auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Verbandsmanagements gehen nicht auf die Österreichische Gesundheitskasse über.Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die nicht in einer im Absatz 18, genannten Abteilung beschäftigt sind, gehen im Rahmen ihrer Abteilung auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Verbandsmanagements gehen nicht auf die Österreichische Gesundheitskasse über.
2.Ziffer 2Durch Erklärung des Dienstgebers/der Dienstgeberin kann der/die Bedienstete entsprechend seinem/ihrem bisherigen Aufgabenbereich einer Organisationseinheit bzw. einem Arbeitsplatz des Dachverbandes oder des Versicherungsträgers zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
3.Ziffer 3Dem/Der Bediensteten bleiben die ihm/ihr aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der auf ihn/sie anzuwendenden Dienstordnung zustehenden Rechte unverändert gewahrt.
Unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hauptverband sind die Bediensteten der Abteilungen „Nationale und internationale Grundsatzangelegenheiten (KV, UV, PV)“ und „Evidenzbasierte wirtschaftliche Gesundheitsversorgung (EWG)“ nach dem am 24. Oktober 2018 geltenden Dienstpostenplan und dem Anhang zur Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes zur Vorbereitung der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen bereits ab dem 1. April 2019 dem/der kommissarischen Leiter/Leiterin bzw. dem/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse direkt zugeordnet.
(13)Absatz 13Die bisher dem Hauptverband zukommende Kollektivvertragsfähigkeit verbleibt auch nach dem 1. Jänner 2020 beim Dachverband. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bleiben aufrecht.
(14)Absatz 14Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach § 460 Abs. 3a betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von § 460 Abs. 3b die Regelungen des § 36 Abs. 3 DO. A bzw. des § 36 Abs. 2 DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach Paragraph 460, Absatz 3 a, betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von Paragraph 460, Absatz 3 b, die Regelungen des Paragraph 36, Absatz 3, DO. A bzw. des Paragraph 36, Absatz 2, DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
(15)Absatz 15Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 gekündigt werden.Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gekündigt werden.
(16)Absatz 16Der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 die Österreichische Gesundheitskasse hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Dachverband ab 1. Juni 2019 monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten. Näheres über die Art und den Umfang der Berichterstattung hat die Bundesministerin mit Verordnung festzusetzen.
(17)Absatz 17Der Dachverband hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Sozialversicherungsbediensteten die besondere Fach- und Führungskräfteausbildung einschließlich der Abschlussprüfungen (§§ 30a Abs. 1 Z 3 und 30b Abs. 1 Z 2) in Kooperation mit bestehenden Fachhochschulen ab 1. Jänner 2021 als Kolloquien erfolgen können.Der Dachverband hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Sozialversicherungsbediensteten die besondere Fach- und Führungskräfteausbildung einschließlich der Abschlussprüfungen (Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 30b Absatz eins, Ziffer 2,) in Kooperation mit bestehenden Fachhochschulen ab 1. Jänner 2021 als Kolloquien erfolgen können.
(18)Absatz 18Folgende Abteilungen des Hauptverbandes, basierend auf dem Anhang zur Geschäftsordnung und dem Dienstpostenplan in der am 24. Oktober 2018 geltenden Fassung, verbleiben im Dachverband:
1.Ziffer einsFinanz- und Rechnungswesen einschließlich Fondsverwaltung,
2.Ziffer 2Statistik, Grundlagen und Versicherungsmathematik,
3.Ziffer 3Dienstrecht, Akademie und Personal,
4.Ziffer 4allgemeine Rechtsangelegenheiten, interne Revision und Organisation der Selbstverwaltung mit Ausnahme der Öffentlichkeitsarbeit,
5.Ziffer 5trägerübergreifendes Controlling (TÜC),
6.Ziffer 6internationale Angelegenheiten und zwischenstaatliche Sozialversicherung,
7.Ziffer 7IT-Management inklusive SVC, Schnittstelle ITSV sowie IT-Organisation,
8.Ziffer 8Vertragspartner Medikamente.
Unabhängig davon kann die Konferenz weitere Personalkörper oder Mitarbeiter/innen durch Beschluss an Sozialversicherungsträger übertragen.
(19)Absatz 19§ 456a in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin auf die am 31. Dezember 2018 bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.Paragraph 456 a, in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin auf die am 31. Dezember 2018 bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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