§ 687 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Die §§ 81 Abs. 2b, 342b, 343d Abs. 1 Z 4 und 460 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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