Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2016 die §§ 11 Abs. 2 letzter Satz, 52 Abs. 2, 53a Abs. 3 lit. a, 54 Abs. 5, 73a Abs. 1 erster Satz, 77 Abs. 1, 447f Abs. 11 Z 1 und 2, 479d Abs. 3 sowie 658 Abs. 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 11, Absatz 2, letzter Satz, 52 Absatz 2,, 53a Absatz 3, Litera a,, 54 Absatz 5,, 73a Absatz eins, erster Satz, 77 Absatz eins,, 447f Absatz 11, Ziffer eins und 2, 479d Absatz 3, sowie 658 Absatz 4 ;,
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2016 die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 16, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 23 und 26, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 32 und 34, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 36 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 38;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis g in der Fassung der Ziffer 2,, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, 51 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 16,, 73 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 23 und 26, 472a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 32 und 34, 474 Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer 36, sowie 479d Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 38 ;,
3.Ziffer 3mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 3. 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 17, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 24 und 27, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 33 und 35, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 37 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 39.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis g in der Fassung der Ziffer 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 17,, 73 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24 und 27, 472a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 33 und 35, 474 Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer 37, sowie 479d Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 39,
(2)Absatz 2Die §§ 51b und 51c samt Überschriften, 51e samt Überschrift, 73 Abs. 1a, und 634 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 51 b und 51c samt Überschriften, 51e samt Überschrift, 73 Absatz eins a,, und 634 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 57a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die §§ 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 57 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4Abweichend von § 73 Abs. 2 in der Fassung der Z 26 beträgt der für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 305%.Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 26, beträgt der für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 305%.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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