§ 677 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 9, 48 samt Überschrift und 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 ist nur auf Personen anzuwenden, deren Einsatzvertrag nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wird.

In Kraft seit 09.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 677 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 677 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

77 Entscheidungen zu § 677 ASVG


Entscheidungen zu § 677 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 677 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 677 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 676 ASVG
§ 678 ASVG