Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Juni 2016 § 5 Abs. 1 Z 16;mit 1. Juni 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16 ;,
2.Ziffer 2mit 1. Juli 2016 § 695 Überschrift;mit 1. Juli 2016 Paragraph 695, Überschrift;
3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. März 2016 § 311a Abs. 1, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt.rückwirkend mit 1. März 2016 Paragraph 311 a, Absatz eins,, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311 a, nicht als staatliche Beihilfe beurteilt.
In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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