§ 697 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 in Kraft:

1.

mit 1. Juni 2016 § 5 Abs. 1 Z 16;

2.

mit 1. Juli 2016 § 695 Überschrift;

3.

rückwirkend mit 1. März 2016 § 311a Abs. 1, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt.

In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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