§ 683 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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