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Die §§ 81 Abs. 2b, 342b, 343d Abs. 1 Z 4 und 460 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Paragraphen 81, Absatz 2 b,, 342b, 343d Absatz eins, Ziffer 4 und 460 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Die §§ 81 Abs. 2b, 342b, 343d Abs. 1 Z 4 und 460 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Paragraphen 81, Absatz 2 b,, 342b, 343d Absatz eins, Ziffer 4 und 460 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.