Norm: AVG §68 Abs1AVG §69 Abs1ASVG §357ASVG §360b
Rechtssatz: Die Rechtskraft erfaßt immer nur einen identen Sachverhalt und daher nicht einen Sachverhalt, der nicht den Gegenstand der Entscheidung bildete, und zwar unabhängig davon, ob er zur Zeit der Entscheidung schon gegeben war oder erst nachträglich eingetreten ist. Entscheidungstexte 10 ObS 249/89 Entscheidungstext OGH 24.10.19... mehr lesen...