Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. | die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und | |||||||||
4. | er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat. |
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. | die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und | |||||||||
4. | er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat. |
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.