Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Krankengeld ruht:
1.Ziffer einssolange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
3.Ziffer 3solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;
4.Ziffer 4solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (§§ 199 oder 306) gewährt wird;solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (Paragraphen 199, oder 306) gewährt wird;
5.Ziffer 5solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet;
6.Ziffer 6solange der/die Versicherte Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 leistet, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes;
7.Ziffer 7solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes;
8.Ziffer 8solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (§ 143d) gebührt.solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) gebührt.
(2)Absatz 2Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer eins, tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
(4)Absatz 4Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Abs. 1 Z. 3 nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat.Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Absatz eins, Ziffer 3, nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat.
(5)Absatz 5Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 3 tritt nicht einDas Ruhen nach Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein
a)Litera awährend des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist,während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist,
b)Litera bwährend des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des § 14 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes.während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes.
In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 hat eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, außer Betracht zu bleiben.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, hat eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, außer Betracht zu bleiben.
(6)Absatz 6Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
1.Ziffer einseiner Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
2.Ziffer 2trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 die Anstaltspflege ablehnt odertrotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 144, Absatz 2, die Anstaltspflege ablehnt oder
3.Ziffer 3wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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