(Grundsatzbestimmung) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds nach Art. 18 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens finanziert werden, sind nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln: (Grundsatzbestimmung) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds nach Artikel 18, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens finanziert werden, sind nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
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Anm. 1: Art. 1 Z 17 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: §§ ... 148 Z 10 zweiter Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in § 148 Z 10 dritter Satz.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen Punkt Punkt Punkt 148, Ziffer 10, zweiter Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 148, Ziffer 10, dritter Satz.)
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