Norm: ASVG §143 Abs1 Z4 GSVG §164 ASVG § 143 heute ASVG § 143 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018 ASVG § 143 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015 ASVG § 143 gültig von 01.01.2... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Walter O. B****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 22. 11. 1954 geborene Klägerin war von 1. 1. 1999 bis 30. 9. 2002 bei der Firma G***** GmbH gegen ein monatliches Entgelt von EUR 803,07 brutto beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis bezog sie eine Urlaubsersatzleistung für 52 Werktage unverbrauchten Urlaubs von 1.554 EUR brutto. Die 52 Werktage entsprechen dem Zeitraum von 1. 10. 2002 bis 29. 11. 2002. Von 30. 11. 2002 bis 22. 12. 2002 bezog die Klägerin Krankengeld von der beklagten Oberösterreichis... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 11. 10. 1999 sprach der beklagte Träger der Krankenversicherung aus, dass die Forderung der Klägerin auf Anerkennung der jugoslawischen Krankmeldung vom 20. 7. bis 13. 8. 1999 nach chefärztlicher Überprüfung durch die beklagte Partei abgelehnt werde. Zur
Begründung: wurde angeführt, dass der beklagten Partei zwei Krankmeldungen der Klägerin mit unterschiedlichen Diagnosen vorlägen und Therapienachweise nicht beigebracht worden seien. Die Voraussetzun... mehr lesen...
Norm: ASVG §138 Abs3ASVG §143 Abs1 Z1
Rechtssatz: § 138 Abs 3 ASVG verfolgt den Zweck, dass der Krankenversicherungsträger rechtzeitig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhält und nicht nur das Krankengeld, das an die Stelle eines weggefallenen Arbeitsentgeltes oder Arbeitslosengeldbezuges zu treten hat, rechtzeitig gewähren kann, sondern auch, dass er in die Lage versetzt wird, den Erkrankten zu überwachen und festzustellen, ob er ... mehr lesen...
Norm: ASVG §138 Abs3ASVG §143 Abs1 Z1
Rechtssatz: § 138 Abs 3 ASVG verfolgt den Zweck, dass der Krankenversicherungsträger rechtzeitig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhält und nicht nur das Krankengeld, das an die Stelle eines weggefallenen Arbeitsentgeltes oder Arbeitslosengeldbezuges zu treten hat, rechtzeitig gewähren kann, sondern auch, dass er in die Lage versetzt wird, den Erkrankten zu überwachen und festzustellen, ob er ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend die Frage des Ruhens des Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG bejaht. Auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend die Frage des Ruhens des Krankengeldanspruches nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG bejaht. Auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtene... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 10.9.1996 wurde der Anspruch der (am 20.2.1961 geborenen) Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension ab dem 1.4.1996 bis zum 31.12.1997 anerkannt. Die Gesamtpension von S 8.875,20 brutto beruhte auf einem Steigerungsbetrag für 211 Versicherungsmonate von 33,408 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 ASVG von S 14.792,--, also S 4.941,70, und einem Zurechnungszuschlag gemäß § 261a ASVG v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Auswirkung des Bezuges einer Urlaubsentschädigung auf das Leistungsrecht der Krankenversicherung und damit das (sich auch hier - gemäß § 90a ASVG - auf den Bezug der vom Kläger begehrten Versehrtenrente für den allein noch strittigen Zeitraum 26.10. bis 26.11.1996 auswirkend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 8.10.1991 als Dienstnehmer bei der Firma Voith-Werke beschäftigt. Vom 8.6.1995 bis 2.6.1996 war er arbeitsunfähig infolge Krankheit. Sein Dienstverhältnis endete am 24.5.1996. Infolge Nichtverbrauchs von Urlaub stand dem Kläger bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 49 Versicherungstagen zu. In der am 29.5.1996 in der Außenstelle Traun der beklagten Gebietskrankenkasse eingelangten Abmeldung des Klä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Dienstverhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber wurde am 31.8.1996 beendet. Er erhielt für den Zeitraum von mindestens 30 Werktagen eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt. Für die Zeit vom 1. bis 30.9.1996 erhielt er von der beklagten Gebietskrankenkasse Krankengeld von insgesamt S 20.106,60. Mit Bescheid vom 24.10.1996 wurde der Kläger verpflichtet, das im genannten Zeitraum wegen Ruhens nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu Unrecht bezogene Krankengeld gemä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Zu der einzig strittigen Frage, ob auch Urlaubsabfindungen als das Ruhen eines Krankengeldanspruches auslösender Geldbezug vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 3 ASVG umfaßt sind, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seinen Entscheidungen 10 ObS 146/97m vom 10.6.1997 und 10 ObS 233/97f vom 12.8.1997 ausführlich Stellung genommen. § 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in der Zeit vom 18.7. bis 8.8.1996 arbeitsunfähig und erhielt von seinem Dienstgeber mit Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung für Resturlaubstage ausbezahlt, die jedenfalls den Zeitraum 18.7. bis 8.8.1996 abdeckt. Mit Bescheid vom 30.9.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung des Krankengeldes für den Zeitraum 18.7. bis 8.8.1996 mit der
Begründung: ... mehr lesen...
Norm: ASVG §143 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Begriff "Weiterleistung" in § 143 Abs 1 Z 3 ASVG setzt nicht voraus, daß es sich dabei um periodisch (monatlich, wöchentlich) anfallende Zahlungen handelt. Entscheidungstexte 10 ObS 146/97m Entscheidungstext OGH 10.06.1997 10 ObS 146/97m 10 ObS 233/97f Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 O... mehr lesen...
Norm: ASVG idF ASVGNov BGBl 1996/210 §49 Abs3 Z7ASVG §90a Abs1ASVG §143 Abs1 Z3ASVG §143a Abs2BUAG §10
Rechtssatz: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen (hier: Folge ist das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger befand sich vom 18.3.1996 bis 14.7.1996 arbeitsunfähig im Krankenstand und erhielt nach Beendigung der Entgeltfortzahlung (20.4.1996) von der beklagten Partei Krankengeld für die Zeit vom 21.4.1996 bis 25.5.1996 und vom 20.6.1996 bis 14.7.1996. Für den Zeitraum 26.5.1996 bis 19.6.1996 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsabfindung ausbezahlt. Mit Bescheid vom 8.8.1996 lehnte die ... mehr lesen...
Norm: ASVG §143 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Begriff "Weiterleistung" in § 143 Abs 1 Z 3 ASVG setzt nicht voraus, daß es sich dabei um periodisch (monatlich, wöchentlich) anfallende Zahlungen handelt. Entscheidungstexte 10 ObS 146/97m Entscheidungstext OGH 10.06.1997 10 ObS 146/97m 10 ObS 233/97f Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 O... mehr lesen...
Norm: ASVG idF ASVGNov BGBl 1996/210 §49 Abs3 Z7ASVG §90a Abs1ASVG §143 Abs1 Z3ASVG §143a Abs2BUAG §10
Rechtssatz: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen (hier: Folge ist das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §143 Abs1 Z3
Rechtssatz: Abschlußprovisionen aus Geschäften, die dem Versicherungsangestellten für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelten Verträge zustehen, die jedoch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an ihn ausgezahlt werden, sind nicht dem Begriff der weitergeleisteten Bezüge im Sinne des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu unterstellen und führen damit nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es handelt sich da... mehr lesen...
Norm: ASVG §143 Abs1 Z3
Rechtssatz: Abschlußprovisionen aus Geschäften, die dem Versicherungsangestellten für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelten Verträge zustehen, die jedoch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an ihn ausgezahlt werden, sind nicht dem Begriff der weitergeleisteten Bezüge im Sinne des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu unterstellen und führen damit nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es handelt sich da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat von der beklagen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 1. September bis 31. Dezember 1988 und vom 1. Februar bis 31. Mai 1989 Kranken- und Familiengeld von insgesamt S 118.420,-- empfangen. Strittig ist, ob es sich dabei um zu Unrecht erbrachte Versicherungsleistungen handelt und ob die beklagte Partei berechtigt ist, diese Geldleistungen vom Kläger zurückzufordern. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1989 stellte die beklagte Partei fest, daß der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 16.1.1990 sprach die beklagte Partei aus, daß aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG vom 25.11.1988 bis 23.7.1989 kein Anspruch auf Barleistungen bestehe, weshalb dem Antrag des Klägers auf Auszahlung des Krankengeldes nicht Folge gegeben werde. Nach den Arbeits- und Entgeltsbestätigungen des Dienstgebers habe der Kläger im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, also im Oktober 1... mehr lesen...
Norm: ASVG §139ASVG §143 Abs1 Z3 Halbsatz1
Rechtssatz: Der Fortbezug des vollen Arbeitsentgelts kürzt die Dauer des sozialversicherungsrechtlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht; in Verbindung mit § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es somit lediglich zu einem zeitlichen Hinausschieben des Leistungsanfalls, was für den Versicherten allerdings nur bei entsprechend langer Krankheitsdauer von Bedeutung ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren bis 31.5. bzw. 31.7.1983 Bedienstete des beklagten Versicherungsträgers. Seither beziehen sie Alterspensionen. Bis zur Beendigung ihrer Dienstverhältnisse waren sie viele Monate wegen Krankheit arbeitsunfähig, doch ruhte ihr Anspruch auf Krankengeld nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG. Mit dem letzten Tag ihrer Dienstverhältnisse wurden sie nach § 100 Abs 1 lit a ASVG vom Krankenstand abgeschrieben, innerhalb der dreiwöchigen Schutzfrist des § 122 Abs 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Alle Kläger waren Arbeitnehmer der beklagten Partei. Sie beendeten in den Jahren 1981 bis 1988 (zu den im Ersturteil jeweils genannten Zeitpunkten) ihr Dienstverhältnis; unmittelbar im Anschluß daran wurde ihnen die Berufsunfähigkeitspension bzw. Alterspension zuerkannt. Alle Kläger waren vor der Beendigung ihres Dienstverhältnisses (vor ihrer Pensionierung) wegen Krankheit unterschiedlich lang (zwischen 41 und 548 Tagen) arbeitsunfähig. Ihr Anspruch auf Krank... mehr lesen...
Norm: ASVG §139ASVG §143 Abs1 Z3 Halbsatz1
Rechtssatz: Der Fortbezug des vollen Arbeitsentgelts kürzt die Dauer des sozialversicherungsrechtlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht; in Verbindung mit § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es somit lediglich zu einem zeitlichen Hinausschieben des Leistungsanfalls, was für den Versicherten allerdings nur bei entsprechend langer Krankheitsdauer von Bedeutung ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §143 Abs1 Z1
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte während der strittigen Zeit tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Dies ist nur für das Entstehen des Anspruchs, nicht aber für dessen Ruhen wesentlich, weil der Eintritt des Ruhens allein daran geknüpft wird, daß die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht (formgerecht) gemeldet wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger das Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 16. Februar bis 13. August 1987 und vom 19. August bis 6. November 1987 zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest: Der Kläger war in Österreich bis 13. Februar 1987 (in der Krankenversicherung) versichert. Er verzog nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses nach Jugoslawien. Dort wurde er am 16. Febr... mehr lesen...
Norm: ASVG §143 Abs1 Z1
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte während der strittigen Zeit tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Dies ist nur für das Entstehen des Anspruchs, nicht aber für dessen Ruhen wesentlich, weil der Eintritt des Ruhens allein daran geknüpft wird, daß die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht (formgerecht) gemeldet wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...