Norm: ASVG §139 Abs2aASVG §143
Rechtssatz: § 139 Abs 2a ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes. § 143 ASVG ist auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraum anzuwenden. Liegt zu Beginn oder während dieses Zeitraums ein Ruhensgrund vor, so tritt (teilweises) Ruhen ein; fällt der Ruhensgrund weg,... mehr lesen...
Gründe: Der am 13.Februar 1935 geborene Egon A wurde des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. (A), des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (B), des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB. (C), des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. (D) und des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. (E) schuldig erkannt. Darnach hat er (A) von ... mehr lesen...
Norm: ASVG §40ASVG §138ASVG §139ASVG §140ASVG §141ASVG §142ASVG §143
Rechtssatz: Die Vorschriften über den Anspruch auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§§ 138 bis 143 ASVG) enthalten keine Regelung, derzufolge die Leistungsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Erwerbstätigkeit des Erkrankten unwirksam wird. Auch eine diesbezügliche Meldepflicht des Krankengeldempfängers ... mehr lesen...