Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsPflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
a)Litera aLehrlinge ohne Entgelt,
b)Litera bdie gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 und gemäß § 7 Z. 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
c)Litera cin der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1,in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,,
d)Litera dgemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;gemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
e)Litera edie nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen;die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, pflichtversicherten Personen;
f)Litera fdie nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d Teilversicherten;die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Teilversicherten;
g)Litera gdie nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten;die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Teilversicherten;
h)Litera hdie nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten;die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Teilversicherten;
i)Litera idie nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten;die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, Teilversicherten;
j)Litera jdie nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h Teilversicherten.die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, Teilversicherten.
(3)Absatz 3Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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