Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, Z 3 zweiter Halbsatz und Z 4 sowie Abs. 6 ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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