Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:Die Maßnahmen nach Absatz 2 bis 6 sind zu treffen:
1.Ziffer einsin Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) oder einer Brandschutzgruppe (Paragraph 44,) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;
2.Ziffer 2in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
3.Ziffer 3in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
(2)Absatz 2Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmer/innen zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(3)Absatz 3Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
2.Ziffer 2die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
3.Ziffer 3die durchgeführten Brandschutzübungen und
4.Ziffer 4alle Brände und deren Ursachen.
(4)Absatz 4Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
(5)Absatz 5Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6)Absatz 6Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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