Anl. 1 ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

 

Kreis der

Haupt-gruppe

Unter-gruppe

Bezeichnung

Arbeitgeber

1

 

Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.

2

 

Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind.

3

 

Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140.

4

 

Gebietskörperschaften.

Arbeitnehmer

5

 

Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

6

 

Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

7

 

Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

8

A

Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.

B

Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.

 

9

 

Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

 

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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