(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als überwiesen
1. | die bei den Arbeitsgerichten anhängigen Rechtssachen an diejenigen Landesgerichte, in deren Sprengel die betreffenden Arbeitsgerichte ihren jeweiligen Sitz gehabt haben; | |||||||||
2. | die bei den Schiedsgerichten der Sozialversicherung anhängigen Rechtssachen an diejenigen Landesgerichte, in deren Sprengel der Versicherte seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sonst der Beklagte seinen Sitz hat; | |||||||||
3. | die bei den Landesgerichten anhängigen Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Arbeitsgerichten an diejenigen Oberlandesgerichte, in deren Sprengel die betreffenden Landesgerichte ihren jeweiligen Sitz haben; | |||||||||
4. | die beim Oberlandesgericht Wien anhängigen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte der Sozialversicherung für Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg an diejenigen Oberlandesgerichte, in deren Sprengel die genannten Schiedsgerichte ihren jeweiligen Sitz gehabt haben. |
(2) Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, sind die bis 31. Dezember 1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend, wenn das Datum der Entscheidung vor dem 1. Jänner 1987 liegt.
(3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei den Landesgerichten nach dem Amtshaftungsgesetz gegen schuldtragende Organe auf Rückersatz oder nach dem Organhaftpflichtgesetz anhängig gewordenen Verfahren sind die bisherigen Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Einigungsämtern, Arbeitsämtern oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind von diesen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
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