§ 100 ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Arbeitsgerichte, die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, auf Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (besonders der §§ 96 Z 8, 99 Z 3 bis 6) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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