(1) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt bei diesen Gerichten auszuüben:
1. | in Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landesgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren; | |||||||||
2. | in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im § 100 genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen | |||||||||
Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben. |
(2) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landesgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.
(3) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.
(4) Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Abs. 1 bis 3) ausgeschlossen.
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