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Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen
Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen |
Kreis der | Haupt-gruppe | Unter-gruppe | Bezeichnung |
Arbeitgeber | 1 |
| Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. |
2 |
| Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind. | |
3 |
| Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140. | |
4 |
| Gebietskörperschaften. | |
Arbeitnehmer | 5 |
| Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen. |
6 |
| Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen. | |
7 |
| Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören. | |
8 | A | Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen. | |
B | Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen. | ||
| 9 |
| Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören. |
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der gruppe gruppe
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1 Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft sind.
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2 Freiberuflich Tätige, die Mitglieder
einer (der) Ärztekammer, Apothekerkam-
Arbeit- mer, Dentistenkammer, Rechtsanwalts-
geber kammer, Notariatskammer, Patentan-
waltskammer, Kammer der Wirtschaftstreu-
händer, Ingenieurkammer oder einer Kam-
mer der Tierärzte sind.
------------------------------------------------------
3 Inhaber von Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des
Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948,
BGBl. Nr. 140.
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4 Gebietskörperschaften.
----------------------------------------------------------------
5 Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter
und Angestellte zugehören, soweit sie
nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.
------------------------------------------------------
Angestellte, die einer Kammer für Ar-
6 beiter und Angestellte zugehören, so-
weit sie nicht zur Berufsgruppe 7
zählen.
------------------------------------------------------
Arbeit- 7 Verkehrsbedienstete, die einer Kammer
nehmer für Arbeiter und Angestellte zugehören.
------------------------------------------------------
A Gutsangestellte von Arbeitgebern, die
zur Berufsgruppe 3 zählen.
8 -----------------------------------------------
B Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die zur Berufs-
gruppe 3 zählen.
------------------------------------------------------
Bedienstete des Bundes, der Länder,
9 der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
soweit sie nicht einer Kammer für Arbei-
ter und Angestellte zugehören.
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Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen
Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen |
Kreis der | Haupt-gruppe | Unter-gruppe | Bezeichnung |
Arbeitgeber | 1 |
| Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. |
2 |
| Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind. | |
3 |
| Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140. | |
4 |
| Gebietskörperschaften. | |
Arbeitnehmer | 5 |
| Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen. |
6 |
| Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen. | |
7 |
| Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören. | |
8 | A | Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen. | |
B | Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen. | ||
| 9 |
| Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören. |
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der gruppe gruppe
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1 Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft sind.
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2 Freiberuflich Tätige, die Mitglieder
einer (der) Ärztekammer, Apothekerkam-
Arbeit- mer, Dentistenkammer, Rechtsanwalts-
geber kammer, Notariatskammer, Patentan-
waltskammer, Kammer der Wirtschaftstreu-
händer, Ingenieurkammer oder einer Kam-
mer der Tierärzte sind.
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3 Inhaber von Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des
Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948,
BGBl. Nr. 140.
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4 Gebietskörperschaften.
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5 Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter
und Angestellte zugehören, soweit sie
nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.
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Angestellte, die einer Kammer für Ar-
6 beiter und Angestellte zugehören, so-
weit sie nicht zur Berufsgruppe 7
zählen.
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Arbeit- 7 Verkehrsbedienstete, die einer Kammer
nehmer für Arbeiter und Angestellte zugehören.
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A Gutsangestellte von Arbeitgebern, die
zur Berufsgruppe 3 zählen.
8 -----------------------------------------------
B Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die zur Berufs-
gruppe 3 zählen.
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Bedienstete des Bundes, der Länder,
9 der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
soweit sie nicht einer Kammer für Arbei-
ter und Angestellte zugehören.
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