§ 99 ASGG Aufhebung von Rechtsvorschriften

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 99.Paragraph 99,

Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben: Es verlieren mit dem im Paragraph 98, genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:

  1. 1.Ziffer einsdas Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,das Arbeitsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,,
  2. 2.Ziffer 2die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen:
    1. a)Litera adie Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN,die Ziffer 6, des Absatz eins, des Paragraph 49, JN,
    2. b)Litera bdie Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO,die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Absatz 2, des Paragraph 223, ZPO,
    3. c)Litera cder § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,der Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,
    4. d)Litera dder § 31 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,der Paragraph 31, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,
    5. e)Litera eder § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959,der Paragraph 34, Absatz eins, erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959,
    6. f)Litera fder § 18 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,der Paragraph 18, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259,
    7. g)Litera gdie ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950,die ArbGerG-DV, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1950,,
  3. 3.Ziffer 3die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des § 194 GSVG,die Ziffer 3 bis 6 des Absatz eins, des Paragraph 194, GSVG,
  4. 4.Ziffer 4die Z 3 bis 7 des § 182 BSVG,die Ziffer 3 bis 7 des Paragraph 182, BSVG,
  5. 5.Ziffer 5die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972,die Ziffer eins und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im Paragraph 65, NVG 1972,
  6. 6.Ziffer 6die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im § 129 B-KUVG.die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im Paragraph 129, B-KUVG.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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