Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:
1. | das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946, | |||||||||
2. | die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen: | |||||||||
a) | die Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN, | |||||||||
b) | die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO, | |||||||||
c) | der § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, | |||||||||
d) | der § 31 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, | |||||||||
e) | der § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959, | |||||||||
f) | der § 18 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, | |||||||||
g) | die ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950, | |||||||||
3. | die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des § 194 GSVG, | |||||||||
4. | die Z 3 bis 7 des § 182 BSVG, | |||||||||
5. | die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972, | |||||||||
6. | die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im § 129 B-KUVG. |
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