§ 99 ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:

1.

das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,

2.

die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen:

a)

die Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN,

b)

die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO,

c)

der § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,

d)

der § 31 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,

e)

der § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959,

f)

der § 18 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

g)

die ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950,

3.

die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des § 194 GSVG,

4.

die Z 3 bis 7 des § 182 BSVG,

5.

die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972,

6.

die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im § 129 B-KUVG.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 ASGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 ASGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 99 ASGG


Entscheidungen zu § 99 ASGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 ASGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 ASGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 98 ASGG
§ 100 ASGG