§ 119 ASchG Druckluft- und Taucherarbeiten

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 5 1 bis 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.Die Paragraphen 3 und 4, Paragraph 5, erster Satz sowie Paragraphen 6 bis 15, Paragraphen 17 bis 20, Paragraph 21, Absatz eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, bis 10, Paragraphen 24 bis 30, Paragraph 31, Absatz eins, bis 5 und Absatz 9,, Paragraph 32, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraphen 33 bis 44 sowie Paragraphen 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.Die in Absatz eins, angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 5 1 bis 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.Die Paragraphen 3 und 4, Paragraph 5, erster Satz sowie Paragraphen 6 bis 15, Paragraphen 17 bis 20, Paragraph 21, Absatz eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, bis 10, Paragraphen 24 bis 30, Paragraph 31, Absatz eins, bis 5 und Absatz 9,, Paragraph 32, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraphen 33 bis 44 sowie Paragraphen 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.Die in Absatz eins, angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung