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(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Abs. 2) aufgehoben durch § 97 Abs. 4 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.)
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012) | ||||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001) | ||||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012) | ||||||||||
4. | Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen. |
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. | § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe, | |||||||||
2. | § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel, | |||||||||
3. | § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze. |
(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Abs. 2) aufgehoben durch § 97 Abs. 4 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.)
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012) | ||||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001) | ||||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012) | ||||||||||
4. | Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen. |
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. | § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe, | |||||||||
2. | § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel, | |||||||||
3. | § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze. |