§ 118 ASchG

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Abs. 2) aufgehoben durch § 97 Abs. 4 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.)

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

4.

Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015

(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Abs. 2) aufgehoben durch § 97 Abs. 4 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.)

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

4.

Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

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