§ 118 ASchG Bauarbeiten

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Abs. 2) aufgehoben durch § 97 Abs. 4 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.)

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

4.

Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015

(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Abs. 2) aufgehoben durch § 97 Abs. 4 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.)

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

4.

Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten