§ 107 ASchG Brandschutz und Erste Hilfe

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 74 mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Abs. 2 der erste Satz entfällt, 75, 76 Abs. 6 und 8 sowie § 81 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die Paragraphen 74, mit der Maßgabe, dass in Absatz eins, die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Absatz 2, der erste Satz entfällt, 75, 76 Absatz 6 und 8 sowie Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 8, AAV als Bundesgesetz. Paragraph 81, Absatz 8, AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2014)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 4 erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)
  4. (4)Absatz 4und (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)und (5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsBis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 74 mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Abs. 2 der erste Satz entfällt, 75, 76 Abs. 6 und 8 sowie § 81 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die Paragraphen 74, mit der Maßgabe, dass in Absatz eins, die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Absatz 2, der erste Satz entfällt, 75, 76 Absatz 6 und 8 sowie Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 8, AAV als Bundesgesetz. Paragraph 81, Absatz 8, AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2014)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 4 erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)
  4. (4)Absatz 4und (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)und (5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

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