Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
(2)Absatz 2Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß Paragraph 97, des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (Paragraph 108, MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.
(3)Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 98 ASchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 98 ASchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 98 ASchG