§ 72 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Erweist sich das persönliche Erscheinen einer zu vernehmenden Person vor Gericht als notwendig, so ist das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Zustellung der Vorladung zu ersuchen. In dieser dürfen Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung nicht enthalten sein.

(2) Die vorgeladene Person darf im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,

1.

wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet,

2.

wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluß der Vernehmung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder

3.

wenn sie nach Verlassen des Gebietes der Republik Österreich freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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