(1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
1. | zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5; | |||||||||
2. | auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben; | |||||||||
3. | nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben; | |||||||||
4. | zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes; | |||||||||
5. | einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen. |
(2) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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