Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
1.Ziffer einszur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5;zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5 ;,
2.Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
3.Ziffer 3nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;
4.Ziffer 4zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes;
5.Ziffer 5einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.
(2)Absatz 2Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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