Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2)Absatz 2Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG, die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und vor der Schlichtungsstelle erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und vor der Schlichtungsstelle erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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