§ 153 ArbVG Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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