Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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