§ 158 ArbVG

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

1.

zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5;

2.

auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

3.

nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;

4.

zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;

5.

einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen zu führen.

(2) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

(1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

1.

zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5;

2.

auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

3.

nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;

4.

zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;

5.

einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen zu führen.

(2) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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