Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten.
(2)Absatz 2Das Bundeseinigungsamt hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken.
(3)Absatz 3Schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 gelten als Kollektivverträge.Schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Absatz 2, gelten als Kollektivverträge.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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