Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 15,, 55 Absatz 3,, 89 Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a,, 115 Absatz 4 und 117 Absatz eins bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.
(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1.Ziffer einsdes § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,des Paragraph 55, Absatz 3, der Wahlvorstand,
2.Ziffer 2der §§ 15, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,der Paragraphen 15,, 89 Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins und 117 Absatz eins bis 4 der Betriebsrat,
3.Ziffer 3des § 108 Abs. 3 oder des § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 113 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,des Paragraph 108, Absatz 3, oder des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, das gemäß Paragraph 113, zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,
4.Ziffer 4des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaberdes Paragraph 115, Absatz 4, der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 160 ArbVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 160 ArbVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 160 ArbVG