§ 162 ArbVG Außerkrafttreten von Vorschriften

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren

1.

§ 200 Allgemeines Berggesetz, RGBGl. Nr. 146/1854;

2.

das Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/1947;

3.

das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947;

4.

das Mindestlohntarifgesetz, BGBl. Nr. 156/1951;

5.

§ 17 Abs. 2 und 3 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;

6.

das Jugendvertrauensrätegesetz, BGBl. Nr. 287/1972;

in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung ihre Wirksamkeit.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 162 ArbVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 162 ArbVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 162 ArbVG


Entscheidungen zu § 162 ArbVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 162 ArbVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 162 ArbVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 161 ArbVG
§ 163 ArbVG