§ 149 ArbVG Einsichtnahme

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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