Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.
(2)Absatz 2Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
1.Ziffer einsdie der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
5.Ziffer 5die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
6.Ziffer 6die privaten Haushalte.
(3)Absatz 3Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 ArbIG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ArbIG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 ArbIG