(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.
(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
1. | die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999) | ||||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012) | ||||||||||
4. | die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, | |||||||||
5. | die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und | |||||||||
6. | die privaten Haushalte. |
(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.
0 Kommentare zu § 1 ArbIG