Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz eins§ 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Zitates „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“, das Zitat „§§ 354 bis 356 des Landarbeitsgesetzes 2021“, anstelle des Zitates „§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ das Zitat „§§ 367 und 368 des Landarbeitsgesetzes 2021“, anstelle des Zitates „§§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ das Zitat „§§ 177 und 179 des Landarbeitsgesetzes 2021“ und anstelle des Zitates „§ 7 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989“ das Zitat „§ 40 des Landarbeitsgesetzes 2021“ treten.Paragraph 12, Absatz 7, gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Zitates „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“, das Zitat „§§ 354 bis 356 des Landarbeitsgesetzes 2021“, anstelle des Zitates „§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ das Zitat „§§ 367 und 368 des Landarbeitsgesetzes 2021“, anstelle des Zitates „§§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ das Zitat „§§ 177 und 179 des Landarbeitsgesetzes 2021“ und anstelle des Zitates „§ 7 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989“ das Zitat „§ 40 des Landarbeitsgesetzes 2021“ treten.
(2)Absatz 2§ 6 Abs. 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Zitates „§ 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969“ das Zitat „§ 266 Abs. 7 des Landarbeitsgesetzes 2021“ tritt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Zitates „§ 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969“ das Zitat „§ 266 Absatz 7, des Landarbeitsgesetzes 2021“ tritt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 APSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 APSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 APSG