Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 APSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 APSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 APSG