Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsWährend der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes (§§ 12 und 13) bis zum Ablauf von vier Monaten nach dessen Ende kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.Während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes (Paragraphen 12 und 13) bis zum Ablauf von vier Monaten nach dessen Ende kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(2)Absatz 2Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung nach Abs. 1 erfolgt wäre.Die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung nach Absatz eins, erfolgt wäre.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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